Rauchfangkehrermeister Eichhorn

Ihr Ansprechpartner im Bezirk Vöcklabruck.

Unser Team ist für Sie in den folgenden Gebieten im Einsatz:
Attergau-Gemeinden (Berg, St. Georgen, Straß, Weißenkirchen), Attersee, Gampern, Seewalchen, Schörfling und Lenzing.

Wir kümmern uns gerne um die Reinigung Ihrer Heizung, Kachelofen und Kamin sowie um das Ausschlagen bzw Ausbrennen.
Sie sind auf der Suche nach einem Feuerlöscher? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Wir beraten Sie gern, damit Sie den passenden Feuerlöscher Zuhause haben, stellen Ihnen Feuerlöscher der Marke Gloria zur Verfügung und führen gerne Feuerlöscher Überprüfungen bei Ihnen Zuhause durch.
Die Überprüfung der Abgaswege oder die Dichtheitsprüfung von Fängen stehen bei uns täglich auf dem Programm.

Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!

Sie haben weitere Fragen?
Dann wenden Sie sich direkt an uns. Sie erreichen uns über die Telefonnummer: 07667/727 35 oder per E-Mail: office@eichhorn-rfk.at. Sie können sich auch direkt an die Infostelle der Landesinnung via E-Mail  oder unter der Telefonnummer: 05-90909-4124 wenden.

Rauchfangkehrer bringen Glück

Rauchfangkehrer Eichhorn Vöcklabruck

Eule aus Kaminrohr gerettet!
Lesen Sie hier den Artikel 🙂

Häufige Kundenfragen

Rauchfangkehrer Eichhorn Vöcklabruck

Die Preise für Rauchfangkehrerleistungen sind in der Höchsttarifverordnung geregelt (zur OÖ Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017)

Da der Rauchfangkehrertarif bzw. Rechnung oft kompliziert bzw. unübersichtlich ist, empfiehlt es sich bei Unklarheiten Ihren Rauchfangkehrer zu kontaktieren. Bei Streitigkeiten wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle der Innung (E-Mail, T 05-90909-4124).

Die Überprüfungsfristen sind im Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz (§32 Anlage 6 u. 7) geregelt.

Bei Unstimmigkeiten kann der Rauchfangkehrer von 1. Juni – 30. September (außerhalb der Heizperiode) und nicht später als 4 Wochen vor dem nächsten Kehrtermin gewechselt werden. Der bisher beauftragte RFK muss einen schriftlichen Bericht über das Kehrobjekt ausstellen – den er dem neuen RFK, der Gemeinde/Magistrat und dem Kunden übergeben muss. Grundsätzlich kann man den RFK nur innerhalb des politischen Bezirkes auswählen.